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Die persönliche Haftung des Geschäftsführers und wie man ihr entgeht

Ihre Pflichten als Geschäftsführer, Compliance Management

Als Geschäftsführer einer GmbH müssen Sie die rechtlichen und geschäftlichen Risiken in Ihrem Unternehmen erkennen, bewerten, dokumentieren und einer rechtssicheren, wirtschaftlich tragfähigen Lösung zuführen. Mit Blick auf die daraus resultierenden vielfältigen Prüfungs-, Informations-, Überwachungs- und Organisationspflichten ist jedem Geschäftsführer dringend anzuraten, über die Einführung eines Compliance Management Systems (kurz: CMS) nachzudenken, um über die vielfältigen, im Unternehmen auftretenden Risiken rechtzeitig informiert zu sein und sie rechtssicher zu managen.

Weisungen der Gesellschafter

Der Geschäftsführer ist Weisungen der Gesellschafter durch Beschluss unterworfen. Dokumentieren Sie deshalb diese Weisungen der Gesellschafter an Sie und ihre ordnungsgemäße Erfüllung immer sorgfältig. Weisungen der Gesellschafter – bis zur Grenze der Rechtswidrigkeit – führen dazu, dass die Gesellschaft den Geschäftsführer für Schäden, die aus diesen Weisungen resultieren, nicht haftbar machen kann.

Sorgfältige Dokumentation Ihrer Entscheidungen

Dokumentieren Sie als Geschäftsführer ihre Entscheidungen sorgfältig. Informieren Sie regelmäßig und umfassend die Gesellschafter über die Lage der Gesellschaft und holen Sie vor wichtigen Entscheidungen mit entsprechendem Risikopotenzial von ihrer Seite Zustimmungsbeschlüsse ein. Bei bedeutenden unternehmerischen Entscheidungen sollten Sie ebenfalls immer sicherstellen, dass sie über eine wirtschaftlich und rechtlich abgesicherte, gut dokumentierte Informationsgrundlage verfügen, die Ihre Entscheidung trägt und rechtfertigt (Business-Judgement-Rule).

Insbesondere bei einer angespannten Finanzlage ist eine enge Kontrolle und Dokumentation der Liquidität, der wirtschaftlichen Kennzahlen in Zusammenarbeit mit externen Dritten (Steuerberater/WP, Banken) und der Handlungen des Geschäftsführers dringend anzuraten. Anderenfalls drohen „Inanspruchnahmen“ durch den Insolvenzverwalter, die Staatsanwaltschaft, die Krankenkassen bzw. die Träger der Sozialversicherung, das Finanzamt und die Gerichte inklusive Strafbarkeit und (Freiheits-)Strafen.

Haftung bei Insolvenz

Bei Schadensersatzansprüchen aus Unternehmenspleiten nehmen die Insolvenzverwalter in Deutschland zunehmend die verantwortlichen Manager in die Verantwortung/Haftung. Nach Angaben des Kölner D&O-Versicherers VOV GmbH schützt sich aber nur weniger als jedes zweite Unternehmen aktiv gegen eine Insolvenz in Form eines Frühwarnsystems (31 Prozent) oder mittels eines Notfallplans (44 Prozent). Mit Blick auf die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers bei einer Pflichtverletzung schon bei einfacher Fahrlässigkeit entstehen an diesem Punkt, insbesondere im Fall der Insolvenz, systemische Risiken für den Geschäftsführer, die es zu steuern und wirksam abzusichern gilt. Grundsätzlich haften Geschäftsführer ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 II InsO) oder Überschuldung (§ 19 II InsO) für jede nach Insolvenzreife geleistete Zahlung (§ 64 GmbHG). Oftmals wird dem Geschäftsführer deshalb in einem viele Jahre nach der Insolvenz durchgeführten Haftungsprozess, wenn ihm eine Rechtsverteidigung nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen und aufgrund Zeitablaufs vielfach nicht mehr möglich ist, vorgeworfen, er hätte die Insolvenzreife früher erkennen müssen und er hätte die ihn treffende Insolvenzantragspflicht nach verletzt bzw. verspätet ausgeübt. An diesen Vorwurf knüpft sich dann unmittelbar die persönliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter und seine Regressforderung gegenüber dem Geschäftsführer (vgl. etwa BGH 04.07.2017 – II ZR 319/15). Trotz der Vielzahl der den Geschäftsführer treffenden Handlungs- und Unterlassungspflichten gilt es deshalb auch in unruhigen Zeiten für ihn, den Überblick zu behalten und sich korrekt zu verhalten.

Darlegungs- und Beweislast bei Streit um Pflichtverletzung

Im Streitfall trifft den Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweislast für ein ordnungsgemäßes, der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechendes Verhalten (Beweislastumkehr, BGH II ZR 224/00). Entsprechend hat sich der Geschäftsführer bei dem Vorwurf eines zum Schadensersatz führenden Pflichtverstoßes (§ 43 II GmbHG) aktiv zu entlasten. In der Praxis kann dies den Gesellschafter vor ungeahnte Schwierigkeiten stellen, wenn er beispielsweise nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft keinen Zugriff mehr auf schriftliche Aufzeichnungen hat. Deshalb regeln Sie im Dienstvertrag bereits vorausschauend und belastbar, welche Dokumente und Daten Sie zu kopieren und auch nach Ihrem Ausscheiden zu der Rechtfertigung Ihres Handelns und zu Ihrer Entlastung in Besitz halten dürfen.

Unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung

Anders als bei der Arbeitnehmerhaftung ist die Haftung eines Geschäftsführers in der Höhe nicht beschränkt. Zudem haften Geschäftsführer gesamtschuldnerisch. Des einen Geschäftsführers Fehler kann deshalb bildlich gesprochen, auch bei einer Ressortteilung, schnell des anderen Geschäftsführers Geld kosten. Eine Inanspruchnahme durch die Gesellschaft oder durch externe Dritte (persönlicher Haftungsdurchgriff) kann mit Blick auf die Haftungsrisiken schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Eine D&O-Versicherung und eine zusätzliche persönliche Manager-Versicherung helfen, Haftungsrisiken abzusichern. Ihr Abschluss und die angemessene Ausgestaltung der Versicherungen sollte deshalb immer ein zentraler Verhandlungspunkt bei dem Abschluss des Dienstvertrages eines Geschäftsführers bilden.

Entlastung des Geschäftsführers, Generalbereinigung

Ein zentraler Punkt bei Ausscheiden des Geschäftsführers und Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist seine Entlastung durch die Gesellschafterversammlung und eine weitergehende Generalbereinigung, das heißt ein größtmöglicher rechtlicher Verzicht der Vertragsparteien auf alle wechselseitigen Ansprüche. Wird dieser Punkt im Zuge der Trennung übersehen oder nicht ordnungsgemäß geregelt, drohen dem Geschäftsführer wiederum ggf. noch Jahre nach seinem Ausscheiden „böse Überraschungen“ und finanzielle Inanspruchnahmen.

Beiträge zur Sozialversicherung, Steuern

Ein letzter ernstgemeinter Rat aus der Praxis eines Geschäftsführers beratenden Anwalts ist: Zahlen Sie immer die Beiträge zur Sozialversicherung und insbesondere die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Denn die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach § 266a StGB strafbar und wer diese Arbeitnehmerbeiträge nicht abführt, haftet persönlich. Auch die Steuerhinterziehung (Strafbarkeit, § 370 AO) im Zuge der Nutzung vermeintlicher „Liquiditätsspielräume“ – insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer – sollte aus dem Denk-Repertoire von Geschäftsführern tunlichst gestrichen werden. Steuern sind fristgerecht zu zahlen. Zu den zentralen Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gehört insbesondere, für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH zu sorgen (§ 34 I AO). Es gilt der allgemeingültige Grundsatz: „Lege Dich nie mit dem Finanzamt an.

Unser Beratungsangebot

Nutzen Sie die Praxiserfahrung von Holthausen & Maaß, Fachanwälte für Arbeitsrecht, PartmbB sowohl bei der Gestaltung, dem Verhandeln und dem Abschluss von Geschäftsführer-Dienstverträgen als auch im Rahmen der Trennungsberatung bei Gestaltung, Verhandlung und dem Abschluss von Aufhebungsverträgen. Wir beraten Sie gerne und umfassend auch in Fragen der Haftungsvermeidung und -steuerung sowie bei der Ausarbeitung und Implementierung eines CMS-Systems in Ihrem Unternehmen.

Dr. Joachim Holthausen ist Mitherausgeber des im Verlag C.H. Beck 2017 erschienen Buches „Vertragsgestaltung für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte“.