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Restrukturierung, Personalabbau und Aufhebungsverträge

Stellenstreichungen und Aufhebungsverträge sind im wirtschaftlichen Abschwung und in im Wandel befindlichen Branchen Normalität. Meist versucht der Arbeitgeber seine Restrukturierungs-, Personalanpassungs- und -abbaumaßnahmen durch Aufhebungsverträge umzusetzen. Aufhebungsverträge werden bevorzugt „teuren“ Mitarbeitern jenseits der 50 mehr oder minder druckvoll nahegelegt. Diese Arbeitnehmer sind aufgrund ihres erworbenen, hohen sozialen Besitzstandes (Alter, lange Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung und/oder Gleichstellung) nur schwer oder gar nicht wirksam zu kündigen. Durch den Abschluss von Aufhebungsverträgen versuchen Arbeitgeber deshalb, Arbeitsverhältnisse rechts- und planungssicher zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten einvernehmlich zu beenden.

Ihre und unsere Fragen zum Aufhebungsvertrag

Ihr Arbeitgeber will sich von Ihnen trennen und hat Ihnen einen schriftlichen Aufhebungsvertrag in Aussicht gestellt, um das Arbeitsverhältnis und den Arbeitsvertrag einvernehmlich zu beenden?
Sie haben bereits ein schriftliches Aufhebungsvertragsangebot Ihres Arbeitgebers vorliegen?

Sie haben eine Vielzahl rechtlicher Fragen zum Aufhebungsvertrag und wünschen eine verständliche Erklärung der für Sie mit dem Aufhebungsvertrag verbundenen Chancen und Risiken?

Sie sind sich unsicher, ob der Aufhebungsvertrag für Sie die richtige Handlungsoption ist, und wünschen sich eine fachanwaltliche Beratung über alternative arbeitsrechtliche Gestaltungsformen zu einem Aufhebungsvertrag?

Sie suchen einen versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln oder bundesweit, der Sie bei der Gestaltung und dem Abschluss des Aufhebungsvertrages berät und der gegenüber Ihrem Arbeitgeber in den Trennungsverhandlungen für Sie als starker und loyaler Vertreter auftritt?

Unsere anwaltlichen Leistungen bei Verhandlung, Gestaltung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Wir helfen Ihnen gerne bei der Trennung von Ihrem Arbeitgeber und der Bewältigung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme bei der Verhandlung, der Gestaltung und dem Abschluss Ihres Aufhebungsvertrages.

Wir beraten Sie umfassend und juristisch fundiert über alle Regelungsgegenstände des Aufhebungsvertrages und die mit dem Aufhebungsvertrag zusammenhängenden arbeitsrechtlichen Aspekte.

Sozialversicherungs- bzw. Steuerrecht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Wir beantworten darüber hinaus bei der Verhandlung des Aufhebungsvertrages auch Ihre Fragen zu angrenzenden Themen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht, die bei einem Aufhebungsvertrag immer zwingend zu beachten und einzupreisen sind, um spätere „böse Überraschungen“ und Nachteile/Risiken für Sie rechtssicher auszuschließen.

Wir finden gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Gesamtlösung, die Ihre Wünsche und Zielvorstellungen, insbesondere in Bezug auf eine Abfindung, ihre Fälligkeit, die einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist, den Beendigungstermin, ein vorzeitiges Ausscheiden, eine unwiderrufliche bezahlte Freistellung, Ihren Resturlaub, ein Zeugnis, die Übernahme von Outplacementkosten und weitere wichtige Aspekte – wie etwa eine ausstehende variable Vergütung (Boni, Tantieme, Provision, sonstige Sonderzahlung) oder Sonderkündigungsschutz – bestmöglich abbildet.

Mit uns haben Sie kompetente anwaltliche Berater an Ihrer Seite, die mit Ihrem Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Abschluss des Aufhebungsvertrages gekonnt auf Augenhöhe verhandeln und ihre Branchenkenntnis ebenso wie ihr taktisches und juristisches Verhandlungsgeschick bei dem Aufhebungsvertrag zu Ihrem Nutzen einbringen.

Rechtliche Wirkung und Schriftform des Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis und den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber einvernehmlich. Nach § 623 BGB bedarf ein wirksamer Aufhebungsvertrag der Schriftform. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen den Aufhebungsvertrag handschriftlich eigenhändig unterzeichnen. Ein „Vertragsschluss“ per E-Mail, Telefax oder Faksimile ist unwirksam. Formunwirksame Aufhebungsverträge lösen keine Probleme, sondern schaffen vielmehr weiteres, zusätzliches arbeitsrechtliches Konfliktpotenzial. Aus diesem Grund ist die Einhaltung sowohl der Schriftform als auch einer wirksamen Vertretung auf Arbeitgeberseite eine unabdingbare Voraussetzung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

Mit dem Aufhebungsvertrag lösen die Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf und handeln gemeinsam im Aufhebungsvertrag aus, wann, wie und zu welchen Konditionen das Arbeitsverhältnis beendet und durch den Aufhebungsvertrag ordnungsgemäß abgewickelt wird.

Was sich einfach anhört, weist in der Praxis nicht zuletzt aufgrund der strukturellen Überlegenheit des Arbeitgebers zahlreiche Fallstricke, ein erhebliches Konfliktpotenzial und einen hohen Grad an rechtlicher Komplexität bei der rechtssicheren Umsetzung auf. Die Zahl der möglichen Fehlerquellen bezüglich Form und Inhalt eines Aufhebungsvertrages ist beachtlich, wie sowohl die Praxis als auch die um Aufhebungsverträge geführten zahlreichen Rechtsstreite vor den Arbeitsgerichten zeigen.

Risiken bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag, Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

Von besonderer Bedeutung bei der Bewertung der mit einem Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer einhergehenden Risiken ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Aufhebungsvertrages durch die Bundesagentur für Arbeit. Angesprochen ist die Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses (einvernehmliches Lösen des Beschäftigungsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund, § 159 SGB III). Verhängt die für den Arbeitnehmer zuständige Bundesagentur für Arbeit (Wohnort des Arbeitnehmers) bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld regelmäßig für zwölf Wochen. Das Arbeitslosengeld wird in dieser Zeit nicht zur Auszahlung gebracht. Außerdem wird durch die Sperrzeit wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages die Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld gekürzt (§ 148 I Nr. 4 SGB III, mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer), was häufig bei Abschluss des Aufhebungsvertrages übersehen wird und bei längerer Anspruchsdauer zu weiteren Belastungen bei einer fehlenden Anschlussbeschäftigung führen kann.

Unter besonderen Voraussetzungen akzeptiert die Bundesagentur für Arbeit den Abschluss eines Aufhebungsvertrages als sperrzeitunschädlich. Ob im Falle eines Aufhebungsvertrages ein die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, prüft die Bundesagentur für Arbeit einzelfallbezogen von Amts wegen. Sie stützt sich bei der Beurteilung des Aufhebungsvertrages auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte und die von ihr erlassene Dienstanweisung.

Unterschreiten die Arbeitsvertragsparteien mit dem Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist oder liegt bei Abschluss des Aufhebungsvertrages ein Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit des Arbeitnehmers vor (Sonderkündigungsschutz) kommt es zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung (Entlassungsentschädigung, § 158 SGB III), was bei der Gestaltung und Verhandlung eines Aufhebungsvertrages zu beachten ist.

Die sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind komplex und sowohl das Gesetz als auch die im Aufhebungsvertrag vorzunehmenden Anpassungserfordernisse sind für den betroffenen Arbeitnehmer ohne Erklärung und anwaltliche Beratung nur schwer zu verstehen und umzusetzen.

Deshalb legen wir in unserer Beratung bei Aufhebungsverträgen großen Wert darauf, dass unsere Mandanten die sie durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages treffenden Risiken vollständig verstehen und mittragen.

Unklarheiten bei der Beurteilung eines Aufhebungsvertrages? Wir erklären Ihnen die Zusammenhänge, Chancen und Risiken sowie die Gestaltungs- und Handlungsoptionen

Bei unserer fachanwaltlichen Beratung zum Aufhebungsvertrag gilt der Grundsatz: Wenn Sie sich unsicher fühlen und nicht genau wissen, wo Sie stehen, zeigen Sie es uns und fragen Sie nach. Unsere Aufgabe ist es, Ihre Fragen zum Aufhebungsvertrag aufzunehmen und verständlich zu beantworten. Selbstverständlich zeigen wir Ihnen in Ihrer individuellen Beratung auch alternative Handlungsoptionen auf.

Kein vorschneller Abschluss des Aufhebungsvertrages

In erster Linie gibt ein Aufhebungsvertrag dem Arbeitgeber zeitnah Planungs- und Rechtssicherheit bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, da ihm das Risiko eines oftmals langwierigen und in seinem Ergebnis nur schwer prognostizierbaren Kündigungsschutzprozesses nach Ausspruch einer Kündigung und damit einhergehende Annahmeverzugs- und Kostenrisiken genommen werden. In der Praxis ist deshalb oftmals zu beobachten, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Androhung einer sonst auszusprechenden Kündigung zu überrumpeln versucht.

Die klare Empfehlung an dieser Stelle lautet: Lassen Sie sich nicht zum vorschnellen Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch Ihren Arbeitgeber verleiten. Verspielen Sie nicht vorschnell und unüberlegt Ihre Rechtspositionen. „Wer schreibt, der bleibt (in der Regel)!“

Anfechtung des Aufhebungsvertrages

Haben Sie den Aufhebungsvertrag unter Druck vorschnell unterschrieben, kommt unter Umständen eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung (durch Androhung einer unbegründeten Kündigung, die ein verständiger Arbeitgeber nicht in Betracht gezogen hätte) oder wegen arglistiger Täuschung durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Aufhebungsvertrages in Betracht.

Schadensersatz nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages

Verletzt der Arbeitgeber Ihnen gegenüber ihn treffende Aufklärungspflichten bei Abschluss des Aufhebungsvertrages, ergibt sich unter Umständen eine rechtliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz hieraus abzuleitender Schäden auf Ihrer Seite. In der Regel können Sie entsprechende Ansprüche nur über eine arbeitsgerichtliche Klage durchsetzen, bei der wir Sie als Fachanwälte für Arbeitsrecht ebenfalls gerne unterstützen.

Aufhebungsvertrag – Ihre Vorteile bei unserer Mandatierung

Generell gilt beim Aufhebungsvertrag der Rat, dass Sie zur umfassenden Sicherung Ihrer Rechte umgehend und frühzeitig kompetente Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht in Anspruch nehmen sollten. Ihre Vorteile, wenn Sie uns als Ihre Anwälte beim Abschluss Ihres Aufhebungsvertrages mandatieren, sind:

  • Wir sind eine bundesweit agierende, ausschließlich auf Arbeitsrecht spezialisierte Kölner Sozietät von Anwälten. Wir arbeiten im Team.
  • Alle unsere Anwälte sind promoviert und durch Fachveröffentlichungen ausgewiesene Experten im Arbeitsrecht mit besonderer Spezialisierung.
  • Dr. Kirstin Maaß ist Mitglied im Redaktionsbeirat der Zeitschrift für die Anwaltspraxis im Bereich Arbeitsrecht.
  • Dr. Joachim Holthausen bearbeitet den Aufhebungsvertrag im führenden Personal-Lexikon des Verlages C.H. Beck, München.
  • Unsere Anwälte besitzen eine gemeinsame jahrzehntelange praktische Erfahrung im Arbeitsrecht und bei der Verhandlung, Gestaltung und dem Abschluss von Aufhebungsverträgen. Die rechtssichere Gestaltung von Aufhebungsverträgen und die einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind für unsere Anwälte Kernberatungsthemen und -kompetenzen.
  • Wir wissen aufgrund langjähriger praktischer Erfahrung genau, welche Klauseln des Aufhebungsvertrages geeignet sind, Ihre Interessen und Ziele zu erreichen und zu sichern.
  • Sie erhalten eine auf Ihren Fall und Ihren Aufhebungsvertrag maßgeschneiderte Beratung.
  • Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und bilden uns für Sie beständig fort. Über arbeitsrechtliche Datenbanken haben wir direkten Zugriff auf die neueste Rechtsprechung und Literatur zum Aufhebungsvertrag.
  • Bei uns steht die persönliche, individuelle anwaltliche Beratung im Vordergrund. Mit uns haben Sie in jeder Situation einen verlässlichen Ansprechpartner, der sich um Sie und Ihre Anliegen kümmert.
  • Wir sind Dienstleister mit und aus Leidenschaft. Das heißt: Wir nehmen uns Zeit für Sie. Ihr Problem ist unser Problem, bis wir gemeinsam mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages eine Lösung für Sie gefunden haben.
  • Wir bieten Ihnen im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag eine anwaltliche Dienstleistung von A-Z. Wir übernehmen für Sie auch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären, ob sie wegen einer angedrohten personenbedingten oder betriebsbedingten Kündigung eine Kostenübernahme (Deckungszusage) erklärt. Alternativ beraten wir Sie zu einer Kostenübernahme durch Ihren Arbeitgeber bei Abschluss des Aufhebungsvertrages.
  • Wir kommunizieren transparent mit Ihnen über die Kosten für unsere Leistungen.
  • Wir achten bei der Mandatsübernahme und -führung stets darauf, dass unsere anwaltliche Tätigkeit und der Abschluss des Aufhebungsvertrages Ihnen signifikante wirtschaftliche Vorteile bringen. Dafür ist eine belastbare Einschätzung Ihrer Chancen und Risiken im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag und eine entsprechende Aufklärung unerlässlich, die wir mit unserer anwaltlichen Beratung zum Aufhebungsvertrag Ihnen gegenüber stets garantieren.
  • Vertrauen setzt wechselseitiges Verstehen und Austausch voraus. Wir kommunizieren mit Ihnen in Bezug auf den Aufhebungsvertrag schnell und direkt über Telefon und E-Mail. Wir sind als Team für Sie immer mit kurzen Reaktionszeiten erreichbar. Sie sind deshalb über den Sachstand des Aufhebungsvertrages stets informiert und durchgängig der „Herr des Verfahrens“!
  • Wir lösen Ihr Problem und finden gemeinsam mit Ihnen die für Sie beste Lösung.

Typische Regelungsgegenstände des Aufhebungsvertrages

Wir beraten Sie bei dem Entwurf und der Gestaltung eines Aufhebungsvertrages unter anderem zu folgenden Punkten:

  • Beendigungsgrund (Grund für eine alternative Kündigung)
  • Abfindung (Höhe, Fälligkeit, Vererbbarkeit und Versteuerung)
  • Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungstermin
  • Abwicklungsvertrag (bei Vorliegen einer Kündigung)
  • Abmahnung (Entfernung aus der Personalakte)
  • Aufhebungsvertrag (insbesondere sozialversicherungsrechtliche Risiken)
  • Außerordentliche Kündigung (Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten.) und Aufhebungsvertrag
  • Beendigungstermin
  • Befristung, durch Aufhebungsvertrag hinausgeschobener Beendigungstermin
  • BEM, krankheitsbedingte Kündigung (Sonderkündigungsschutz) und Aufhebungsvertrag
  • Betriebliche Altersversorgung (Unverfallbarkeit der Anwartschaften, Abfindung, Übertragung, etc.)
  • Betriebsbedingte Kündigung und Aufhebungsvertrag
  • Dienstwagen
  • Diskriminierung (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG)
  • Erledigungsklausel (Generalbereinigung) im Aufhebungsvertrag
  • Freistellung (bezahlt, widerruflich/unwiderruflich, Anrechnung von Zwischenverdienst)
  • Herausgabeklauseln
  • Mitarbeiterbeteiligung (Aktien, Optionen, Wertrechte)
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Aufhebungsvertrag
  • Niederlegung von Ämtern, Mitgliedschaften, etc.
  • Outplacement (mit Kapitalisierungsmöglichkeit)
  • Personenbedingte Kündigung und Aufhebungsvertrag
  • Ruhendes Arbeitsverhältnis und Aufhebungsvertrag
  • Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III)
  • Sachbezüge (Weitergewährung oder Kapitalisierung)
  • Sonderkündigungsschutz und Aufhebungsvertrag
  • Sperrzeit (§ 159 SGB III, Kompensation von Nachteilen durch den Arbeitgeber) wegen Aufhebungsvertrags
  • Sprachregelung zum Ausscheiden (ggf. abgestimmte Pressemitteilung)
  • Teilzeit
  • Übernahme von Beratungs- und Rechtsanwaltskosten bei Aufhebungsvertrag
  • Überstundenausgleich und/oder -abgeltung
  • Übertragung einer Direktversicherung
  • (Rest-)Urlaub, Anrechnung oder Abgeltung im Aufhebungsvertrag
  • Variable Vergütung und Sonderzahlungen (Boni, Tantiemen, Provisionen, etc.)
  • Verfallfristen und Aufhebungsvertrag
  • Vergütung, insbesondere Regelung einer variablen Vergütung im Aufhebungsvertrag
  • Verhaltensbedingte Kündigung und Aufhebungsvertrag
  • Verschwiegenheitsverpflichtung
  • Vorzeitiges Ausscheiden auf Wunsch des Arbeitnehmers durch einseitige Erklärung bei gleichzeitiger Erhöhung der Abfindung (sog. Turboklausel oder Sprinterprämie)
  • Wohlverhaltensklausel, Trennungskommunikation
  • Zeugnis (qualifiziertes Zwischen- und Endzeugnis mit Dank, Bedauern und Beste Wünsche-Formel, Grund des Ausscheidens)

Aufhebungsvertrag, Erstberatung, zu prüfende Unterlagen

In unserem Erstberatungsgespräch zum Aufhebungsvertrag benötigen wir als Ihre Anwälte unbedingt folgende Unterlagen zur rechtlichen Prüfung und Bearbeitung Ihres Falles:

  • Abmahnung(en) des Arbeitgebers nebst begleitendem Schriftverkehr,
  • die schriftliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers,
  • einen Aufhebungsvertragsentwurf,
  • den Arbeitsvertrag,
  • die ergänzenden Vertragsunterlagen (Vertragsänderungen, Zusätze, Dienstwagen-Vertrag, etc.),
  • die letzten drei aktuellen Vergütungsabrechnungen sowie die Abrechnung variabler Leistungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, Boni, etc.) im letzten Kalenderjahr,
  • die Unterlagen zu einer betrieblichen Altersversorgung (Prüfung verfallbarer und unverfallbarer Versorgungsanwartschaften),
  • die Unterlagen zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot,
  • Angaben zu ausstehender Vergütung,
  • Angaben zu Ihrem Resturlaub,
  • die Police Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Aufhebungsvertrag – Anschlussbeschäftigung, steuerliche Vorgaben, Outplacement, Übergang in die Rente

Wir besprechen mit Ihnen auch die steuerliche Behandlung der Abfindung (keine Freibeträge, Fünftelungsregelung, etc.) bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages und können in der Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater ggf. eine steuerliche Optimierung des Aufhebungsvertrages für Sie erzielen. In diesem Kontext ist eine (in Aussicht stehende) Anschlussbeschäftigung ebenso entscheidungserheblich wie Ihre zukünftigen Erwerbsvorstellungen und beruflichen Planungen. Selbstredend beraten wir Sie auch individuell hinsichtlich der Übernahme von Outplacement-Kosten durch den Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag einschließlich Kapitalisierungsmöglichkeiten und in Fällen eines vorzeitigen Ausscheidens mit gleitendem Übergang in die Rente (sog. 55/59er-Modelle).

Vorteile eines „guten“ Aufhebungsvertrages

Ihre Vorteile eines „guten“ Aufhebungsvertrages und eines rechtlich tragfähigen Gesamtpakets sind im Falle einer direkten Anschlussbeschäftigung ein flexibler, rechtssicherer Jobwechsel, die Vereinbarung und Zahlung einer markt-, risikogerechten und angemessenen Abfindung, ggf. die Kapitalisierung ausstehender Gehälter im Fall des vorzeitigen Ausscheidens, keine Bemakelung durch eine arbeitgeberseitige Kündigung, ein qualifiziertes, Sie in Ihrer beruflichen Entwicklung förderndes Zwischen- und Endzeugnis, eine fixierte variable Vergütung und der weitere Erhalt von Sachbezügen (Dienstwagen, etc.).

Frühzeitige Kontaktaufnahme und Mandatierung sichern Ihre Rechte

Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit uns verschafft Ihnen die notwendige Kenntnis von den rechtlichen Zusammenhängen, garantiert Ihre Handlungsfähigkeit und sichert so Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen bei Verhandlung, Gestaltung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Bereits der telefonische oder E-Mail-Erstkontakt mit uns kann Sie vor folgenreichen Fehlentscheidungen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages bewahren. Einzelheiten in Bezug auf den Aufhebungsvertrag klären wir in einem zeitnahen persönlichen Beratungsgespräch, in dem wir uns ausreichend Zeit für Ihre individuelle Beratung und die umfassende Klärung all Ihrer Fragen nehmen.

Kontaktieren Sie uns im Fall eines Aufhebungsvertrages unter:

Holthausen & Maaß, Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Tel.: 0221/800100-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.holthausen-maass.de