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Entlastung und Generalbereinigung – Rechtsinstrumente zur Haftungsvermeidung/-beschränkung des Geschäftsführers

I. Das Gesamtpaket zählt!

Befinden sich die GmbH und der Geschäftsführer in Trennungsverhandlungen sind sowohl seine Entlastung als auch die Generalbereinigung unverzichtbare, sich ergänzende Bausteine einer Trennungsvereinbarung (Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag). Gerade aus Sicht des Geschäftsführers und mit Blick auf die Gefahr seiner nachgelagerten persönlichen Haftung beim Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft (Die Schadensersatzansprüche der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer nach § 43 GmbHG verjähren gemäß § 43 IV GmbHG nach fünf Jahren.) zählt nicht nur die Abfindung und ihre Höhe. Vielmehr gilt es immer das Gesamtpaket aller Absprachen zwischen den Vertragsparteien zu bewerten. Dabei haben eine wirksame Entlastung und Generalbereinigung jeweils einen hohen Stellenwert, da sie dem Geschäftsführer in den Grenzen des rechtlich Zulässigen Enthaftung und damit Rechtssicherheit verschaffen.

II. Rechtliche Abgrenzung

Rechtlich ist mit Blick auf eine gewünschte Haftungsfreistellung zwischen der gesellschaftsrechtlichen Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG (vgl. § 120 I AktG für die AG) sowie der Generalbereinigung als Verzichtsvertrag abzugrenzen.

Die Entlastung ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, mit dem die Gesellschafter die Tätigkeit des Geschäftsführers bis zum Tag der Entlastung als ordnungsgemäß billigen. Der Entlastungsbeschluss steht deshalb der nachträglichen Geltendmachung von Haftungs- und Schadensersatzansprüchen soweit entgegen, wie den Gesellschaftern der zu Grunde liegende Sachverhalt bei der Entlastung bekannt war. Demzufolge ist die Entlastung des Geschäftsführers durch seine ordnungsgemäße und vollständige Rechenschaftslegung gegenüber den Gesellschaftern beschränkt. Denn nur bei Kenntnis der Gesellschafter kann eine wirksame Entlastung des Geschäftsführers erfolgen.

Die weitergehende Generalbereinigung ist auf eine möglichst umfassende, endgültige und verbindliche Bereinigung der Rechtsbeziehung gerichtet. Sie ist ein Verzichtsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer, mit dem die Gesellschafter namens der Gesellschaft bindend erklären, gegenüber dem Geschäftsführer keine Haftungsansprüche geltend zu machen. Erfasst werden dabei in der Praxis üblicherweise auch Sachverhalte, von denen die Gesellschafterversammlung keine Kenntnis hat (Formulierung: „Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt“). Die Vereinbarung einer Generalbereinigung ist zulässig und wirksam, soweit auf mögliche Haftungsansprüche nach Gesetz oder Satzung verzichtet werden kann. Auch die Generalbereinigung bedarf eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung.

III. Kein (einklagbarer) Anspruch auf Entlastung und/oder Generalbereinigung

Der Geschäftsführer einer GmbH hat gegen die Gesellschaft keinen mit einer Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung. Haben die Gesellschafter den Geschäftsführer wegen konkret bezeichneter Pflichtverletzungen und daraus entstandener Ersatzansprüche nicht entlastet, hat der Geschäftsführer ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung nur, soweit es darum geht, dass die bezeichneten Ansprüche nicht bestehen (sog. negative Feststellungsklage). Eine weitergehende Feststellung, dass der Gesellschaft aus einer Entlastungsperiode auch sonstige Ansprüche, derer sie sich nicht berühmt hat, nicht zustehen, kommt daneben nicht in Betracht, BGH 20.05.1985 – II ZR 165/84, DB 1985, 2290. Ebenso besteht kein Anspruch auf Abschluss einer Generalbereinigung.

IV. Maßnahmen zur Haftungsvermeidung und -begrenzung

Für den risikobewussten, rechtzeitig gut beratenen und damit rechtskundigen Geschäftsführer bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, um seine Haftung zu steuern und zu beschränken. Im Überblick lassen sich die Handlungsoptionen wie folgt beschreiben:

  • Absicherung bei bedeutenden unternehmerischen Entscheidungen durch Sicherstellung der richtigen Informations- und Planungsgrundlage,
  • Sorgfältige Dokumentation und Kommunikation der Chancen und Risiken (Due-Diligence),
  • Inanspruchnahme qualifizierter, fachkundiger (Rechts-)Beratung zur Entscheidungsfindung und -validierung,
  • Enge Kontrolle der wirtschaftlichen Kennzahlen der Gesellschaft und Beauftragung eines externen Dritten (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer), insbesondere bei gesteigerten Pflichten in „der Krise der Gesellschaft“,
  • Regelmäßige und umfassende Berichterstattung an die Gesellschaftersammlung sowie Einholung von Zustimmungsbeschlüssen für Transaktionen/Geschäfte mit hohem Risikopotenzial,
  • Absicherung durch nachweisbar dokumentierte Gesellschafterweisungen,
  • Errichtung einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans mit klaren, abgegrenzten Zuständigkeiten für die verschiedenen Geschäftsführer,
  • Einführung, Kontrolle und Weiterentwicklung einer effizienten, angemessenen Compliance-Organisation zum Aufdecken von Gesetzes- und Regelverstößen,
  • Jährliche wirksame Entlastungsbeschlüsse,
  • Vorsorge durch angemessenen Versicherungsschutz gegen Schädigung durch Dritte und sonstige Risiken,
  • Abschluss einer angemessenen D&O Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sowie einer Vertrauensschaden-Haftpflichtversicherung zum Schutz der für das Unternehmen handelnden Personen,
  • Dokumentation aller Maßnahmen, die zur Absicherung von Haftungsrisiken ergriffen werden, insbesondere der Maßnahmen zur Anleitung und Überwachung von Dritten, an die Geschäftsführerpflichten delegiert wurden (Exkulpation),
  • Vorausschauende Vertragsgestaltung (dienstvertraglicher Anspruch auf Entlastung, Ausschluss der Haftung für (grob) fahrlässiges Handeln, Begrenzung der Haftung, Verkürzung der Verjährungsfristen, Modifizierung der Darlegungs- und Beweislast),
  • Möglichst weitgehende Generalbereinigung im Fall der Abberufung und der Beendigung des Dienstverhältnisses und -vertrages.

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Bei weiteren Fragen und/oder Beratungsbedarf wenden Sie sich an:

Dr. Joachim Holthausen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Holthausen & Maaß
Fachanwälte für Arbeitrecht
Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung
Hohenzollernring 103
50672 Köln
Tel.: +49 221 800 1000
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