Wir bieten unseren Mandanten eine rechtlich stets fundierte, individuelle Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Die Qualität eines Arbeitsvertrags zeigt sich daran, ob die Rechte und die Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer klar und verständlich geregelt sind, sodass zukünftigen Streitigkeiten von vornherein die Grundlage entzogen wird.
Die Grundlage eines Arbeitsverhältnisses sollte immer ein schriftlicher Vertrag bilden. Ein Arbeitsverhältnis kommt jedoch auch ohne einen schriftlichen Vertrag etwa durch eine mündliche Absprache oder die Aufnahme der Arbeit zustande. Der Arbeitgeber ist aber gemäß § 2 NachwGi verpflichtet, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Dazu gehören der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, bei einem befristeten Arbeitsverhältnis: die vorhersehbare Dauer, der Arbeitsort, die kurze Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich etwaiger Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Boni, Tantiemen usw. und deren Fälligkeit, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Urlaubs, die Kündigungsfristen und soweit einschlägig: der Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Der Arbeitsvertrag beinhaltet die zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer in Bezug auf das Arbeitsverhältnis „vereinbarten“ Rechte und Pflichten. Gemäß § 105 GewOii herrscht Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.
Seitdem auch Arbeitsverträge einer sogenannten AGB-Kontrolle durch die Gerichte unterliegen, existiert eine umfangreiche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu einzelnen Vertragsklauseln, die zu einer erheblichen Kontrolldichte führen. In Anbetracht der häufig gegenläufigen Interessen der Vertragsparteien erfordern die arbeitsvertraglichen Formulierungen im Kern einerseits Klarheit und Bestimmtheit sowie andererseits Angemessenheit und Ausgewogenheit.
Da sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stets im Fluss befindet, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Arbeitsverträge sowohl auf der Arbeitnehmer- als auch auf der Arbeitgeberseite. In der Beratungspraxis tritt immer wieder der unbefriedigende Befund zutage, dass veraltete Arbeitsverträge angewendet oder nur unzureichend modifiziert werden, wovor eindringlich gewarnt werden muss.
Die Bandbreite der in Arbeitsverträgen benutzten Vertragsklauseln ist weitreichend. Zu nennen sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Abrufklauseln, Abtretungsverbote, Bestimmungen zu Aktienoptionen, Altersgrenzen, Anrechnungsvorbehalte, Arbeitgeberdarlehen, aufschiebende bzw. auflösende Bedingungen, Ausschluss- und Verfallklauseln, Befristungsregelungen, Beweislastvereinbarungen, Bezugnahme- und Verweisungsklauseln, Bonus- und Gratifikationsregelungen, Datenschutzklauseln, Freistellungsklauseln, Haftungsregelungen, Incentive-Klauseln, Kündigungsvereinbarungen, Kurzarbeitsklauseln, Nebentätigkeitsverbote, PKW-Nutzungsregelungen, Probezeitklauseln, Provisionsvereinbarungen, Rückzahlungsklauseln, Schriftformklauseln, Regelungen zu Überstunden und Mehrarbeit, Verschwiegenheitsverpflichtungen, Versetzungsvorbehalte, Vertragsstrafen, (nachvertragliche) Wettbewerbsverbote, Widerrufsklauseln, Zurückbehaltungsrechte.
Für beide Seiten des Arbeitsvertrags gilt es, die rechtlichen Gestaltungs- und Flexibilisierungsspielräume aktiv zu nutzen und zugleich mögliche arbeitsvertragliche Risiken zu minimieren. Besonders zu beachten sind dabei auch die Regelungen zu etwaigen Störfallkonstellation, wie sie insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit, Kündigung etc. hervorgerufen werden. Tätigkeits- sowie branchenspezifische Anforderungen sollten in einem Arbeitsvertrag ebenfalls berücksichtigt werden, um den Erfordernissen des betrieblichen Alltags in der Vertragspraxis Rechnung zu tragen.
i Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen
ii Gewerbeordnung