Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Durch die Nutzung unserer Website, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen.

Wir vertreten unsere Mandanten bei der Verhandlung und dem Abschluss von Aufhebungs- bzw. Auflösungs- und Abwicklungsverträgen. Eine fundierte, umfassende Risikoanalyse, genaue Branchenkenntnisse und taktisches Verhandlungsgeschick sind die Voraussetzung für die erfolgreiche Auflösung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Neben der Möglichkeit der einseitigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, ein Vertragsverhältnis einvernehmlich aufzuheben und rechtswirksam zu beenden. Geht dem Vertrag eine Kündigung voraus, handelt es sich, wenn keine sog. Vorfeldabsprachen vorliegen, um einen Abwicklungsvertrag. Ansonsten liegt ein Aufhebungsvertrag vor.

Sowohl der Abwicklungs- als auch der Aufhebungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit und aus Beweiszwecken grundsätzlich der Schriftform. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen den Vertrag handschriftlich, eigenhändig unterzeichnen. Ein Vertragsschluss per E-Mail, per Telefax oder per Faksimile ist unwirksam und zieht das Fortbestehen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nach sich. Insbesondere auf Seiten des Arbeit- bzw. Dienstgebers ist darauf zu achten, dass vertretungsberechtigte Vertreter handeln, die durch Originalvollmachten legitimiert sind.

Durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bzw. einer Auflösungsvereinbarung werden rechtliche und wirtschaftliche Unwägbarkeiten, die mit einer Kündigung und der ihr ggf. folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor den Arbeitsgerichten verbunden sind, vermieden. Kosten- und Planungssicherheit werden erlangt.

Die Inhalte eines Aufhebungsvertrages sind das Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Sie werden durch komplexe rechtliche Zusammenhänge in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts bestimmt.

In dem Aufhebungsvertrag werden von der Abfindungszahlung bis zu dem Zeugnis sämtliche Beendigungsmodalitäten geregelt. Besonderes Hauptaugenmerk ist dabei auf Folgendes zu legen: die Vereinbarung einer (fristgerechten oder verlängerten) Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Höhe, die Fälligkeit und die Vererbbarkeit der Abfindung, die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung bei gleichzeitiger Erhöhung der Abfindung (sog. Turbo- oder Sprinterprämie), Regelungen zu variablen Vergütungsbestandteilen, Sonderzahlungen und sonstigen Vergütungsbestandteilen, eine widerrufliche oder unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers, die Abwicklung bzw. Anrechnung von Freizeit- und Urlaubsansprüchen, die Erteilung eines Zwischen- und/oder Endzeugnisses, Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (Unverfallbarkeit, Übertragung von Direktversicherungen), Rückgabepflichten, Verschwiegenheitspflichten, das Bestehen oder die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

Für den Arbeitnehmer sind insbesondere die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen mit in die gesamtwirtschaftliche Betrachtung und in die Verhandlungen einzubeziehen. Denn der Abschluss eines Aufhebungsvertrages bedeutet grundsätzlich, dass die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit für die Bezahlung von Arbeitslosengeld wegen Mitwirkung bei der Arbeitsaufgabe verhängt. Wird zudem die ordentliche Kündigungsfrist unterschritten, werden möglicherweise Anrechnungs- und Ruhenstatbestände im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgelöst.