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Damit bricht ein gewichtiges Grundprinzip des deutschen Urlaubsrechts weg. Bislang galt als fester Grundsatz, dass nicht genommener Urlaub am Jahresende verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn bis dahin nicht beantragt hat.

Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen nunmehr sowohl der Verfall von Urlaubstagen als auch die Ansprüche auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub nicht automatisch untergehen, weil der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder in dem Kalenderjahr vor Ablauf des Bezugszeitraums keinen Urlaub beantragt hat. Ein Anspruchsuntergang ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor angemessen über einen etwaigen Verlust aufgeklärt und tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtszeitig zu nehmen. Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Begründet wird dies damit, dass der Arbeitnehmer die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses sei. Allerdings weist der EuGH auch darauf hin, dass eine Pflicht des Arbeitgebers, Arbeitnehmer zum Urlaub zu zwingen bzw. deren Urlaub einseitig festzulegen, nach wie vor nicht besteht.

Praxistipp

Der bisheriger Grundsatz, dass nicht genommener Urlaub zum Jahresende bzw. spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfällt, wenn er nicht beantragt wurde, gilt in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht mehr. Arbeitgebern ist dringend zu empfehlen, ihre betrieblichen Urlaubsregelungen auf die neuen Anforderungen hin zu überprüfen und anzupassen. Sie sollten schnellstmöglich, klar und nachweisbar schriftlich dokumentiert kommunizieren, zu welchem Zeitpunkt welche Urlaubsansprüche ersatzlos verfallen. Dies setzt voraus, dass genommene und insbesondere noch nicht genommene Urlaubstage sorgfältig dokumentiert und beispielsweise im Rahmen regelmäßiger Wiedervorlagen, aber auch in persönlichen Gesprächen mit den Arbeitnehmern in Erinnerung gerufen werden. Um die ordnungsgemäße Aufklärung zu dokumentieren, sollten die entsprechenden Hinweise stets schriftlich festgehalten und entsprechende Empfangsbekenntnisse von den Arbeitnehmern eingeholt werden.

Mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel sollten sich Arbeitgeber unverzüglich einen Überblick über die Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer verschaffen und im Falle noch nicht genommener bzw. nicht beantragter Urlaubstage ihre Arbeitnehmer unverzüglich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf einen möglichen Verfall der Urlaubsansprüche zum Ende dieses Kalenderjahrs schriftlich auffordern, ihren Resturlaub bis zum 31. Dezember dieses Jahrs zu nehmen.

Rechtsanwältin Dr. Kirstin Maaß, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Köln