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I. Beratung bei Gestaltung, Abschluss und Beendigung von Dienstverträgen

Die Rechtsanwälte von Holthausen & Maaß beraten sowohl Unternehmen als auch Führungskräfte bei der Gestaltung und dem Abschluss von Dienstverträgen sowohl in Köln, dem Rheinland als auch bundesweit.

Der Anstellungsvertrag bildet die schuldrechtliche Grundlage für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer oder als Mitglied des Vorstands einer AG. Er regelt insbesondere die Vergütung des Managers (feste Vergütung, Tantiemen, Gratifikationen, Boni, Prämien, Wert- und Beteiligungsrechte, Mid und Long Term Incentives, Zusatzleistungen, Altersversorgung, etc.) einschließlich einer etwaigen Dienstwagennutzung als Sachbezug, seine Altersversorgung, seinen Urlaubsanspruch und seine bzw. die Absicherung seiner Familie in Fällen der Krankheit, bei Unfällen/Invalidität oder im Todesfall.

Da für den Geschäftsführer und das Vorstandsmitglied als Organe der Gesellschaft Arbeitnehmerschutzgesetze, wie etwa das KSchG, das EFZG oder das BUrlG, nicht gelten, ist es aus ihrer Sicht umso wichtiger, durch eine geschickte, vorausschauende und rechtssichere Vertragsgestaltung die eigene wirtschaftliche und rechtliche Position zu verbessern, um den fehlenden Schutz der Arbeitnehmerrechte soweit wie möglich zu kompensieren.

Wenn Sie Ihren Vertrag bzw. Ihre Verträge durch uns prüfen, überarbeiten und an den aktuellen Stand der Gesetzeslage und Rechtsprechung anpassen lassen wollen, kontaktieren Sie uns. Bereits eine anwaltliche Erstberatung hilft erfahrungsgemäß, viele Fehlerquellen zu beseitigen, die eigene Verhandlungsposition nachhaltig zu verbessern und zukünftigen Streitigkeiten die Grundlage zu entziehen. Nutzen Sie die vorhandenen Gestaltungspielräume und sichern Sie ihre Interessen.

Die Beratung in Compliance- Fragen gewinnt sowohl aus Manager- als auch aus Unternehmenssicht zunehmend an Bedeutung. Hierbei rücken Themen wie Datenschutz, Geheimhaltungspflichten, Handlungs- und Informationspflichten sowie Risikomanagement in den Fokus der anwaltlichen Beratung. Auch die angemessene Absicherung der Führungsebene durch den Abschluss einer risikorientierten, marktgerechten D&O-Versicherung sowie risiko- und marktgerechte (Straf-)Rechtschutz-, Unfall- und Lebensversicherungen sind Teil unserer Beratungspraxis. 

Für die umfassende anwaltliche Prüfung des Dienstvertrages benötigen wir zusätzlich zu dem Vertrag alle weiteren schriftlichen Nebenabreden, die Satzung der Gesellschaft und eine ggf. vorhandene Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bzw. den Vorstand.

II. Trennungsberatung, Beendigung, Kündigung und Aufhebung von Dienstverträgen

Gleichfalls unterstützen wir Sie mit unserer fachanwaltlichen Beratung bei einer Abberufung oder Amtsniederlegung sowie der Beendigung, Kündigung, Abwicklung und Aufhebung von Anstellungsverträgen.

1. Abfindung und Change of Control-Klausel

Ein zentraler Punkt bei Trennungs-, Abwicklungs- und Aufhebungsverhandlungen ist immer die Verhandlung der Abfindung. Angesichts häufiger Unternehmensübernahmen steigt auch die Bedeutung sog. Change-of-Control-Klauseln, die ein Sonderkündigungsrecht und in der Regel eine vertraglich festgelegte Abfindung der Führungskraft im Falle eines Gesellschafterwechsels regeln.

2. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Wir beraten Sie auch gerne bei der Ausgestaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und den mit ihm im Zusammenhang stehenden komplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieds folgt anderen rechtlichen Regeln als das entsprechende Wettbewerbsverbot eines Arbeitnehmers. Die Einzelheiten, insbesondere die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung durch die Gesellschaft, sind umstritten und nach wie vor im Fluss. Unverzichtbar ist, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot im Dienstvertrag schriftlich vereinbart ist. Die Zulässigkeit des Verbots misst die Rechtsprechung an seiner Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Daraus folgt, dass das Wettbewerbsverbot zum Schutz berechtigter Interessen der Gesellschaft in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Sicht zu konkretisieren und zu beschränken ist.

3. Ruhendes Arbeitsverhältnis, Verlust des Kündigungsschutzes

Bei einem Wechsel/Aufstieg aus der Stellung eines leitenden Angestellten in den Status des Geschäftsführers stellen sich oftmals Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem ggf. ruhenden Arbeitsverhältnis neben dem schuldrechtlichen Dienstvertrag des Organmitglieds. Aus Sicht der Gesellschaft sollte in diesen Fällen sorgfältig darauf geachtet werden, dass das Schicksal eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses durch wirksame Aufhebung rechtssicher geregelt wird. Ansonsten kommt es ggf. zu einer unerwünschten doppelten Rechtsbindung der Vertragsparteien, was im Fall einer späteren Trennung in der Regel zu weiteren finanziellen Belastungen führt.

Aus Sicht des Geschäftsführers oder des Vorstandsmitglieds gilt es durch vorteilhafte Kündigungsregelungen und -fristen sowie Laufzeitregelungen (Befristung unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung) ebenso wie durch eine der Tätigkeit angemessene Vergütung den fehlenden Kündigungsschutz wie bei Arbeitnehmern zu kompensieren. Vorsicht ist insbesondere bei der Vereinbarung von sog. Koppelungsklauseln geboten, die bei Geschäftsführern die Beendigung des Dienstverhältnisses an den Widerruf der Bestellung (die Abberufung aus der Organstellung) binden.